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verfahrensrecht:ausnahmen_vom_zeugnisverweigerungsrecht

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Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

§ 385 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht, unter denen Zeugen verpflichtet sind, auszusagen.

§ 385 (1) ZPO → Zeugnisverweigerung in besonderen Fällen
Erklärt die Fälle, in denen Zeugen nicht das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern, insbesondere bei Rechtsgeschäften, Familienangelegenheiten und Handlungen im Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis.

§ 385 (2) ZPO → Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
Regelt, dass bestimmte Personen das Zeugnis nicht verweigern dürfen, wenn sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Zeugen
Regelt die Umstände und Bedingungen, unter denen Zeugen im Zivilprozess aussagen müssen, einschließlich der Rechte zur Zeugnisverweigerung und der Ausnahmen davon.

verfahrensrecht/ausnahmen_vom_zeugnisverweigerungsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:07 von 127.0.0.1