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§ 385 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bestimmte Personen das Zeugnis nicht verweigern dürfen, wenn sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind.
Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
§ 385 ZPO → Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Beschreibt die Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht, unter denen Zeugen verpflichtet sind, auszusagen.
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