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verfahrensrecht:zeugnisverweigerung_in_besonderen_faellen

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Zeugnisverweigerung in besonderen Fällen

§ 385 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Zeugen in bestimmten Fällen nicht das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern.

§ 385 (1) ZPO

In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;

2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;

3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;

4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

siehe auch

§ 385 ZPO → Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Beschreibt die Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht, unter denen Zeugen verpflichtet sind, auszusagen.

verfahrensrecht/zeugnisverweigerung_in_besonderen_faellen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:07 von 127.0.0.1