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§ 144 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.
§ 144 (1) ZPO → Anordnung von Augenschein und Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, die Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen anzuordnen, einschließlich der Vorlegung von Gegenständen durch Parteien oder Dritte.
§ 144 (2) ZPO → Pflichten Dritter bei Vorlegung oder Duldung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlegung oder Duldung verpflichtet sind, und verweist auf die Zeugnisverweigerungsrechte.
§ 144 (3) ZPO → Anwendung von Vorschriften bei Augenschein und Begutachtung
Erklärt, dass Vorschriften für die auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung entsprechend anzuwenden sind.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Zulässigkeit, Durchführung und Dokumentation von Beweisen im Zivilprozess.
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