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verfahrensrecht:anordnung_von_augenschein_und_sachverstaendigen

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Anordnung von Augenschein und Sachverständigen

§ 144 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen anzuordnen.

§ 144 (1) ZPO

Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

siehe auch

§ 144 ZPO → Sachverständige
Regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

verfahrensrecht/anordnung_von_augenschein_und_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:00 von 127.0.0.1