Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_von_vorschriften_bei_augenschein_und_begutachtung

finanzcheck24.de

Anwendung von Vorschriften bei Augenschein und Begutachtung

§ 144 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass Vorschriften für die auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung entsprechend anzuwenden sind.

§ 144 (3) ZPO

Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 144 ZPO → Sachverständige
Regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

verfahrensrecht/anwendung_von_vorschriften_bei_augenschein_und_begutachtung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:00 von 127.0.0.1