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§ 927 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Aufhebung eines Arrestes aufgrund veränderter Umstände, auch nach dessen Bestätigung.
§ 927 (1) ZPO → Aufhebung des Arrestes bei veränderten Umständen
Erlaubt die Beantragung der Aufhebung eines Arrestes, wenn sich die Umstände geändert haben, insbesondere wenn der Arrestgrund erledigt ist oder eine Sicherheitsleistung angeboten wird.
§ 927 (2) ZPO → Entscheidung über die Aufhebung des Arrestes
Bestimmt, dass die Entscheidung über die Aufhebung durch Endurteil erfolgt, erlassen durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, oder das Gericht der Hauptsache, wenn diese anhängig ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest
Regelt die Voraussetzungen, Durchführung und Aufhebung von Arrestmaßnahmen, die der Sicherung von Ansprüchen dienen, bevor ein endgültiges Urteil gefällt wird.
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