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§ 927 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über die Aufhebung durch Endurteil erfolgt.
Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
§ 927 ZPO → Aufhebung wegen veränderter Umstände
Ermöglicht die Aufhebung eines Arrestes aufgrund veränderter Umstände, auch nach dessen Bestätigung.
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