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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_aufhebung_des_arrestes

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Entscheidung über die Aufhebung des Arrestes

§ 927 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über die Aufhebung durch Endurteil erfolgt.

§ 927 (2) ZPO

Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

siehe auch

§ 927 ZPO → Aufhebung wegen veränderter Umstände
Ermöglicht die Aufhebung eines Arrestes aufgrund veränderter Umstände, auch nach dessen Bestätigung.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_aufhebung_des_arrestes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:03 von 127.0.0.1