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verfahrensrecht:aufhebung_des_angefochtenen_urteils

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Aufhebung des angefochtenen Urteils

§ 562 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.

§ 562 (1) ZPO → Aufhebung des Urteils bei begründeter Revision
Bestimmt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, soweit die Revision für begründet erachtet wird.

§ 562 (2) ZPO → Aufhebung des Verfahrens bei Verfahrensmängeln
Regelt, dass das Verfahren insoweit aufgehoben wird, als es durch einen Verfahrensmangel betroffen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Aufhebung von Urteilen und der Zurückverweisung an die Vorinstanz.

verfahrensrecht/aufhebung_des_angefochtenen_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:21 von 127.0.0.1