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§ 562 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, soweit die Revision für begründet erachtet wird.
Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
§ 562 ZPO → Aufhebung des angefochtenen Urteils
Behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.
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