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verfahrensrecht:aufhebung_des_urteils_bei_begruendeter_revision

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Aufhebung des Urteils bei begründeter Revision

§ 562 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, soweit die Revision für begründet erachtet wird.

§ 562 (1) ZPO

Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

siehe auch

§ 562 ZPO → Aufhebung des angefochtenen Urteils
Behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.

verfahrensrecht/aufhebung_des_urteils_bei_begruendeter_revision.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:21 von 127.0.0.1