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verfahrensrecht:aufhebung_des_verfahrens_bei_verfahrensmaengeln

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Aufhebung des Verfahrens bei Verfahrensmängeln

§ 562 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Verfahren insoweit aufgehoben wird, als es durch einen Verfahrensmangel betroffen ist.

§ 562 (2) ZPO

Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

siehe auch

§ 562 ZPO → Aufhebung des angefochtenen Urteils
Behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.

verfahrensrecht/aufhebung_des_verfahrens_bei_verfahrensmaengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:21 von 127.0.0.1