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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aufhebung_der_arrestvollziehung

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Aufhebung der Arrestvollziehung

§ 934 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.

§ 934 (1) ZPO → Aufhebung des Arrestes bei Hinterlegung
Erklärt, dass der vollzogene Arrest aufgehoben wird, wenn der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt wird.

§ 934 (2) ZPO → Aufhebung des Arrestes bei besonderen Aufwendungen
Ermöglicht dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Arrestes, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

§ 934 (3) ZPO → Entscheidungen durch Beschluss
Beschreibt, dass die Entscheidungen in diesem Paragraphen durch Beschluss ergehen.

§ 934 (4) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss
Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung und Aufhebung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der erforderlichen Sicherheitsleistungen und der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen.

verfahrensrecht/aufhebung_der_arrestvollziehung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:05 von 127.0.0.1