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§ 934 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Arrestes, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
§ 934 ZPO → Aufhebung der Arrestvollziehung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.
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