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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_aufhebungsbeschluss

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Sofortige Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss

§ 934 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird.

§ 934 (4) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 934 ZPO → Aufhebung der Arrestvollziehung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_aufhebungsbeschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:05 von 127.0.0.1