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verfahrensrecht:arresthypothek

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Arresthypothek

§ 932 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung durch die Eintragung einer Sicherungshypothek.

§ 932 (1) ZPO → Vollziehung des Arrestes durch Sicherungshypothek
Beschreibt die Eintragung einer Sicherungshypothek als Mittel zur Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder eine entsprechende Berechtigung und legt fest, dass der nach § 923 festgestellte Geldbetrag als Höchstbetrag zu bezeichnen ist.

§ 932 (2) ZPO → Anwendung weiterer Vorschriften bei Arresthypothek
Verweist auf die Anwendung der Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

§ 932 (3) ZPO → Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung
Stellt klar, dass der Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung des Arrestbefehls gilt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrestverfahren
Regelt die Durchführung des Arrestverfahrens, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen und der Eintragung von Sicherungshypotheken zur Sicherung von Forderungen.

verfahrensrecht/arresthypothek.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:05 von 127.0.0.1