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§ 932 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung durch die Eintragung einer Sicherungshypothek.
§ 932 (1) ZPO → Vollziehung des Arrestes durch Sicherungshypothek
Beschreibt die Eintragung einer Sicherungshypothek als Mittel zur Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder eine entsprechende Berechtigung und legt fest, dass der nach § 923 festgestellte Geldbetrag als Höchstbetrag zu bezeichnen ist.
§ 932 (2) ZPO → Anwendung weiterer Vorschriften bei Arresthypothek
Verweist auf die Anwendung der Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
§ 932 (3) ZPO → Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung
Stellt klar, dass der Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung des Arrestbefehls gilt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrestverfahren
Regelt die Durchführung des Arrestverfahrens, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen und der Eintragung von Sicherungshypotheken zur Sicherung von Forderungen.
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