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§ 932 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass der Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung des Arrestbefehls gilt.
Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
§ 932 ZPO → Arresthypothek
Regelt die Vollziehung des Arrestes durch Eintragung einer Sicherungshypothek.
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