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§ 932 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die Anwendung weiterer Vorschriften bei der Vollziehung einer Arresthypothek.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
§ 932 ZPO → Arresthypothek
Regelt die Vollziehung des Arrestes durch Eintragung einer Sicherungshypothek.
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