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verfahrensrecht:entscheidung_durch_beschluss_nach_artikel_21

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Entscheidung durch Beschluss nach Artikel 21

§ 1084 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Entscheidung über Anträge nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 durch Beschluss.

§ 1084 (2) ZPO

Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

siehe auch

§ 1084 ZPO → Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/entscheidung_durch_beschluss_nach_artikel_21.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:32 von 127.0.0.1