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verfahrensrecht:anschlusspfaendung

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Anschlusspfändung

§ 826 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.

§ 826 (1) ZPO → Erklärung des Gerichtsvollziehers zur Pfändung
Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.

§ 826 (2) ZPO → Zustellung des Protokolls bei erster Pfändung durch anderen Gerichtsvollzieher
Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

§ 826 (3) ZPO → Kenntnis des Schuldners von weiteren Pfändungen
Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Pfändung und Verwertung von Vermögensgegenständen des Schuldners zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen.

verfahrensrecht/anschlusspfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:25 von 127.0.0.1