Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:kenntnis_des_schuldners_von_weiteren_pfaendungen

finanzcheck24.de

Kenntnis des Schuldners von weiteren Pfändungen

§ 826 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt vor, dass der Schuldner von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen ist.

§ 826 (3) ZPO

Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

siehe auch

§ 826 ZPO → Anschlusspfändung
Regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.

verfahrensrecht/kenntnis_des_schuldners_von_weiteren_pfaendungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:25 von 127.0.0.1