Anzeigen:
§ 826 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung des Protokolls, wenn die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt wurde.
Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
§ 826 ZPO → Anschlusspfändung
Regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de