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verfahrensrecht:zustellung_des_protokolls_bei_erster_pfaendung_durch_anderen_gerichtsvollzieher

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Zustellung des Protokolls bei erster Pfändung durch anderen Gerichtsvollzieher

§ 826 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung des Protokolls, wenn die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt wurde.

§ 826 (2) ZPO

Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

siehe auch

§ 826 ZPO → Anschlusspfändung
Regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.

verfahrensrecht/zustellung_des_protokolls_bei_erster_pfaendung_durch_anderen_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:25 von 127.0.0.1