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verfahrensrecht:anordnung_des_persoenlichen_erscheinens

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Anordnung des persönlichen Erscheinens

§ 141 (1) ZPO

Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

§ 141 (2) ZPO

Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

§ 141 (3) ZPO

Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin nach § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung.1)

Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.2)

siehe auch

Anordnung des persönlichen Erscheinens

§ 141 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Umstände, unter denen das persönliche Erscheinen der Parteien in einem Zivilprozess angeordnet werden kann.

§ 141 (1) ZPO → Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Es kann auch eine Teilnahme an einer Videoverhandlung gestatten oder anordnen.

§ 141 (2) ZPO → Ladung der Parteien zum persönlichen Erscheinen
Wenn das Erscheinen angeordnet wird, ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung muss der Partei selbst mitgeteilt werden, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten hat.

§ 141 (3) ZPO → Folgen des Ausbleibens beim angeordneten Erscheinen
Bleibt eine Partei im Termin aus, kann gegen sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, es sei denn, sie entsendet einen Vertreter, der zur Aufklärung und zur Abgabe von Erklärungen befugt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 6 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Prozessleitung, der Beweiserhebung und der Mitwirkung der Parteien im Zivilprozess.

1) , 2)
BGH, Beschl. v. 22. Juni 2011 - I ZB 77/10
verfahrensrecht/anordnung_des_persoenlichen_erscheinens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:59 von 127.0.0.1