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§ 141 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen soll.
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.
§ 141 ZPO → Anordnung des persönlichen Erscheinens
Regelt die Umstände, unter denen das persönliche Erscheinen der Parteien in einem Zivilprozess angeordnet werden kann.
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