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§ 141 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wie die Parteien zu laden sind, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet wird.
Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
§ 141 ZPO → Anordnung des persönlichen Erscheinens
Regelt die Umstände, unter denen das persönliche Erscheinen der Parteien in einem Zivilprozess angeordnet werden kann.
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