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verfahrensrecht:ladung_der_parteien_zum_persoenlichen_erscheinen

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Ladung der Parteien zum persönlichen Erscheinen

§ 141 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wie die Parteien zu laden sind, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet wird.

§ 141 (2) ZPO

Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

siehe auch

§ 141 ZPO → Anordnung des persönlichen Erscheinens
Regelt die Umstände, unter denen das persönliche Erscheinen der Parteien in einem Zivilprozess angeordnet werden kann.

verfahrensrecht/ladung_der_parteien_zum_persoenlichen_erscheinen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:59 von 127.0.0.1