Anzeigen:
Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
Bei Anwendbarkeit des § 328 ZPO - also bei Nichtbestehen völkerrechtlicher Verträge über die Anerkennung und Vollstreckung - ist für die Qualifikation einer ausländischen Forderung ausschließlich die lex fori des diese Beurteilung vornehmenden Gerichts maßgeblich.1)
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über die Frage, ob eine ausländische Forderung im Inland durchsetzbar ist, allein das inländische Recht zu entscheiden hat.2)
Nur in Bezug auf Staatsverträge zieht die Rechtsprechung zur Qualifikation die Rechtsordnung des Urteilsstaates heran, um auf diese Weise die möglichst wirksame Anwendung der Staatsverträge sicherzustellen, indem ausgeschlossen wird, dass Urteils- und Vollstreckungsstaat vertragliche Begriffe unterschiedlich auslegen.3)
Diese Rechtsprechung steht aber der Qualifikation einer ausländischen Forderung nach der lex fori im staatsvertragsfreien Bereich nicht entgegen. Gleiches gilt für die autonome Qualifikation des Begriffs der Zivil- und Handelssache im Bereich der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung.4)
In der Literatur ist die Auffassung, dass im staatsvertragsfreien Bereich die lex fori für die Qualifikation maßgeblich sei, ganz vorherrschend5). Vereinzelt wird vertreten, es müsse eine Doppelqualifikation vorgenommen werden; danach kann eine Zivilsache nur angenommen werden, wenn sowohl nach dem Urteilsstaat als auch dem Anerkennungsstaat eine solche vorliegt6).7)
Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de