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verfahrensrecht:ausschlussgruende_fuer_die_anerkennung_auslaendischer_urteile

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Ausschlussgründe für die Anerkennung ausländischer Urteile

§ 328 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Gründe, aus denen die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausgeschlossen ist.

§ 328 (1) ZPO

Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

siehe auch

§ 328 ZPO → Anerkennung ausländischer Urteile
Regelt die Bedingungen, unter denen die Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte in Deutschland ausgeschlossen ist.

verfahrensrecht/ausschlussgruende_fuer_die_anerkennung_auslaendischer_urteile.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:40 von 127.0.0.1