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verfahrensrecht:ausnahme_bei_nichtvermoegensrechtlichen_anspruechen

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Ausnahme bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen

§ 328 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Anerkennung eines Urteils trotz fehlender Gegenseitigkeit möglich ist, wenn es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt und kein inländischer Gerichtsstand gegeben war.

§ 328 (2) ZPO

Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

siehe auch

§ 328 ZPO → Anerkennung ausländischer Urteile
Regelt die Bedingungen, unter denen die Anerkennung von Urteilen ausländischer Gerichte in Deutschland ausgeschlossen ist.

verfahrensrecht/ausnahme_bei_nichtvermoegensrechtlichen_anspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:40 von 127.0.0.1