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verfahrensrecht:allgemeiner_gerichtsstand_fuer_exterritoriale_deutsche

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Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

§ 15 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den allgemeinen Gerichtsstand für Deutsche, die exterritoriale Rechte genießen oder im Ausland im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

§ 15 (1) ZPO → Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche nach letztem Wohnsitz
Bestimmt, dass Deutsche mit exterritorialen Rechten oder im Ausland beschäftigte deutsche Beamte den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten. Falls kein solcher Wohnsitz existiert, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

§ 15 (2) ZPO → Ausschluss für Honorarkonsuln
Klarstellung, dass diese Vorschrift nicht auf Honorarkonsuln anwendbar ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/allgemeiner_gerichtsstand_fuer_exterritoriale_deutsche.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:22 von 127.0.0.1