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§ 15 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Regelungen des § 15 nicht auf Honorarkonsuln anwendbar sind.
Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
§ 15 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand für Deutsche, die exterritoriale Rechte genießen oder im Ausland im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
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