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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ausschluss_fuer_honorarkonsuln

finanzcheck24.de

Ausschluss für Honorarkonsuln

§ 15 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Regelungen des § 15 nicht auf Honorarkonsuln anwendbar sind.

§ 15 (2) ZPO

Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 15 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand für Deutsche, die exterritoriale Rechte genießen oder im Ausland im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

verfahrensrecht/ausschluss_fuer_honorarkonsuln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:22 von 127.0.0.1