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verfahrensrecht:gerichtsstand_fuer_exterritoriale_deutsche_nach_letztem_wohnsitz

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Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche nach letztem Wohnsitz

§ 15 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Deutsche mit exterritorialen Rechten oder im Ausland beschäftigte deutsche Beamte den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten. Falls kein solcher Wohnsitz existiert, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

§ 15 (1) ZPO

Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

siehe auch

§ 15 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand für Deutsche, die exterritoriale Rechte genießen oder im Ausland im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

verfahrensrecht/gerichtsstand_fuer_exterritoriale_deutsche_nach_letztem_wohnsitz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:22 von 127.0.0.1