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verfahrensrecht:allgemeine_verfahrensregeln

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Allgemeine Verfahrensregeln

§ 1042 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Gleichbehandlung der Parteien und der Möglichkeit, das Verfahren durch eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln.

§ 1042 (1) ZPO → Gleichbehandlung der Parteien und rechtliches Gehör
Die Parteien sind gleich zu behandeln, und jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 1042 (2) ZPO → Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte
Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

§ 1042 (3) ZPO → Verfahrensregelung durch die Parteien
Die Parteien können das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln, vorbehaltlich zwingender Vorschriften.

§ 1042 (4) ZPO → Verfahrensregeln durch das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht bestimmt die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen, wenn keine Parteivereinbarung vorliegt und das Buch keine Regelung enthält.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 → Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die allgemeinen Verfahrensregeln im schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Gleichbehandlung der Parteien und der Möglichkeit, das Verfahren durch eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln.

verfahrensrecht/allgemeine_verfahrensregeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:18 von 127.0.0.1