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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:verfahrensregelung_durch_die_parteien

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Verfahrensregelung durch die Parteien

§ 1042 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es den Parteien, das Verfahren selbst oder durch eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln, vorbehaltlich zwingender Vorschriften.

§ 1042 (3) ZPO

Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

siehe auch

§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Möglichkeit der Verfahrensregelung durch die Parteien.

verfahrensrecht/verfahrensregelung_durch_die_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:18 von 127.0.0.1