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verfahrensrecht:zulassung_von_rechtsanwaelten_als_bevollmaechtigte

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Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte

§ 1042 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt sicher, dass Rechtsanwälte als Bevollmächtigte im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden dürfen.

§ 1042 (2) ZPO

Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

siehe auch

§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte.

verfahrensrecht/zulassung_von_rechtsanwaelten_als_bevollmaechtigte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:18 von 127.0.0.1