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§ 1042 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt sicher, dass Rechtsanwälte als Bevollmächtigte im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte.
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