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Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO → Beschränkung der Überprüfung auf Parteianträge). Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz in Betracht kommende abschließende Entscheidung über eine Änderung, die nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt, setzt voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist.1)
→ Klageantrag
Der formale Antrag des Klägers an das Gericht, mit dem er konkret die gerichtliche Entscheidung über das von ihm begehrte Recht oder die begehrte Rechtsfolge fordert.
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