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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aenderungen_des_klageantrags

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Änderungen des Klageantrags

Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO → Beschränkung der Überprüfung auf Parteianträge). Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz in Betracht kommende abschließende Entscheidung über eine Änderung, die nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt, setzt voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist.1)

siehe auch

Klageantrag
Der formale Antrag des Klägers an das Gericht, mit dem er konkret die gerichtliche Entscheidung über das von ihm begehrte Recht oder die begehrte Rechtsfolge fordert.

1)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 102/23 - Der verratene Himmel; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969 [juris Rn. 19]; BGH, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 356/96, ZIP 1998, 1324 [juris Rn. 8]; BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494 [juris Rn. 33]; BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 [juris Rn. 16].
verfahrensrecht/aenderungen_des_klageantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/14 08:51 von mfreund