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verfahrensrecht:abnahme_der_vermoegensauskunft_nach_pfaendungsversuch

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Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

§ 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft nach einem erfolglosen Pfändungsversuch sofort abnehmen kann.

§ 807 (1) ZPO → Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft bei verweigerter Durchsuchung oder erfolglosem Pfändungsversuch
Ermöglicht dem Gerichtsvollzieher, die Vermögensauskunft sofort abzunehmen, wenn der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch keine vollständige Befriedigung des Gläubigers erwarten lässt.

§ 807 (2) ZPO → Widerspruch gegen sofortige Abnahme der Vermögensauskunft
Gibt dem Schuldner das Recht, der sofortigen Abnahme zu widersprechen, woraufhin das reguläre Verfahren nach § 802f ZPO angewendet wird.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Pfändung und die Abnahme von Vermögensauskünften.

verfahrensrecht/abnahme_der_vermoegensauskunft_nach_pfaendungsversuch.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:19 von 127.0.0.1