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verfahrensrecht:widerspruch_gegen_sofortige_abnahme_der_vermoegensauskunft

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Widerspruch gegen sofortige Abnahme der Vermögensauskunft

§ 807 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Schuldner das Recht, der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft zu widersprechen.

§ 807 (2) ZPO

Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

siehe auch

§ 807 ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Regelt die Bedingungen, unter denen der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft nach einem erfolglosen Pfändungsversuch sofort abnehmen kann.

verfahrensrecht/widerspruch_gegen_sofortige_abnahme_der_vermoegensauskunft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:19 von 127.0.0.1