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§ 807 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gerichtsvollzieher, die Vermögensauskunft sofort abzunehmen, wenn der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch keine vollständige Befriedigung des Gläubigers erwarten lässt.
Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
§ 807 ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Regelt die Bedingungen, unter denen der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft nach einem erfolglosen Pfändungsversuch sofort abnehmen kann.
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