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verfahrensrecht:abgesonderte_verhandlung_ueber_zulaessigkeit_der_klage

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Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

§ 280 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen.

§ 280 (1) ZPO → Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit
Erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage separat verhandelt wird.

§ 280 (2) ZPO → Behandlung von Zwischenurteilen
Bestimmt, dass ein Zwischenurteil in Bezug auf Rechtsmittel als Endurteil angesehen wird, mit der Möglichkeit, auf Antrag zur Hauptsache zu verhandeln.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Bestimmungen zur Klageerhebung, Verhandlung und Entscheidung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/abgesonderte_verhandlung_ueber_zulaessigkeit_der_klage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:03 von 127.0.0.1