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verfahrensrecht:behandlung_von_zwischenurteilen

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Behandlung von Zwischenurteilen

§ 280 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Zwischenurteil in Bezug auf Rechtsmittel als Endurteil angesehen wird, mit der Möglichkeit, auf Antrag zur Hauptsache zu verhandeln.

§ 280 (2) ZPO

Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

siehe auch

§ 280 ZPO → Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen.

verfahrensrecht/behandlung_von_zwischenurteilen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:03 von 127.0.0.1