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verfahrensrecht:abgesonderte_verhandlung_ueber_die_zulaessigkeit

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Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit

§ 280 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage separat verhandelt wird.

§ 280 (1) ZPO

Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

siehe auch

§ 280 ZPO → Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen.

verfahrensrecht/abgesonderte_verhandlung_ueber_die_zulaessigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:03 von 127.0.0.1