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Hat der andere [§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers] das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.1)
Hinsichtlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es auf die Umstände an, die auf eine Unangemessenheit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG der vereinbarten Vergütung oder ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes schließen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können.2)
Der Gesetzgeber hat die Haftung des Lizenznehmers nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG als Durchgriffshaftung ausgestaltet3). Diese steht neben der Haftung des Vertragspartners des Urhebers gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Der Urheber kann sowohl den Vertragspartner nach § 32a Abs. 1 UrhG als auch den Lizenznehmer nach § 32a Abs. 2 UrhG hinsichtlich der jeweils von ihnen erzielten Vorteile in Anspruch nehmen. Aus der in § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG angeordneten Haftungsbefreiung des Vertragspartners ergibt sich, dass sich die Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gegen den Vertragspartner des Urhebers (§ 32a Abs. 1 UrhG) und gegen den Dritten (§ 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG) grundsätzlich überschneiden können.4)
Zweck des § 32a Abs. 2 UrhG ist, den Anspruch des Urhebers auf weitere angemessene Beteiligung bei einer weiteren Übertragung oder Einräumung von Rechten im Wege der Durchgriffshaftung auf denjenigen Verwerter zu erleichtern, dessen Verwertung zu einem „Bestseller“ geführt hat.5)
Aus dem Gebot der Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette (§ 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG) oder dem Entfallen der Haftung des Vertragspartners bei einer Inanspruchnahme des Dritten (§ 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG). Daraus ergibt sich zwar, dass der Urheber die angemessene Beteiligung für die gleiche Nutzung im Ergebnis nicht doppelt erhalten soll.6) Der Dritte im Sinne des § 32a Abs. 2 UrhG kann dem Urheber deshalb aber nicht erfolgreich eine nicht rechtskräftig festgestellte vorrangige Haftung seines Vertragspartners im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG entgegenhalten. Ein solcher Haftungsvorrang ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG noch aus den Gesetzgebungsmaterialien; vielmehr stehen die Ansprüche aus § 32a Abs. 1 UrhG und § 32a Abs. 2 UrhG nebeneinander. Es entfällt allenfalls die Haftung des Vertragspartners, nicht aber die des Dritten.7)
Voraussetzung der Durchgriffshaftung des Dritten gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, dass diesem Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind und er aus der Nutzung dieser Rechte Erträgnisse oder Vorteile erzielt hat, zu denen die vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung oder Einräumung dieser Nutzungsrechte in einem auffälligen Missverhältnis steht. Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist daher nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zu berücksichtigen, der auf die Übertragung oder Einräumung der vom Dritten verwerteten Nutzungsrechte entfällt.8)
Eine Aufteilung der als Pauschalbetrag vereinbarten Vergütung auf verschiedene Nutzungsarten scheidet nicht deshalb generell aus, weil die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags mit der Vereinbarung einer Pauschale regelmäßig eine solche prozentuale Festlegung je nach Nutzungsart gerade nicht vorgenommen und auch nicht gewollt hätten.9)
Ein eventuell bestehender Wille der am Vertragsschluss beteiligten Parteien zur Pauschalisierung kann für die einen Dritten treffende Durchgriffshaftung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht maßgeblich sein. Für das nach dieser Bestimmung zu ermittelnde auffällige Missverhältnis sind allein die durch die Auswertung der ihm übertragenen oder eingeräumten Nutzungsrechte erzielten Erträgnisse und Vorteile und ihr Verhältnis zu der mit dem Urheber für die Einräumung dieser Nutzungsrechte vereinbarten Vergütung von Bedeutung.10)
Der Umstand, dass es an einer Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf konkrete Nutzungsrechte durch die Vertragsparteien fehlt, führt auch nicht zu unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG. Vielmehr ist das Tatgericht in einem solchen Fall gehalten, den für die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses maßgeblichen Teil der Vergütung im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Die vorzunehmende Schätzung darf zwar nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss auf der Grundlage von vom Kläger vorzutragenden Anknüpfungstatsachen vorgenommen werden.11)
Die Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung dürfen dabei aber nicht überspannt werden. Es genügt insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.12)
Mangels abweichender Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, dass der auf die Einräumung eines bestimmten Nutzungsrechts entfallende Anteil an einer von den Vertragsparteien vereinbarten Pauschalvergütung dem Anteil der aus der Nutzung dieses Rechts erzielten Erträge und Vorteile an den mit der Nutzung sämtlicher Rechte erzielten Erträge oder Vorteile entspricht.13)
Die Verpflichtung des Dritten gegenüber einem Urheber zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 UrhG stellt als Schuldverhältnis ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO [→ Feststellungsklage] dar.14)
§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers
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