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urheberrecht:dekompilierung_richtlinie

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Dekompilierung

Artikel 6 der Richtlinie 2009/24/EG regelt die Bedingungen, unter denen die Dekompilierung eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten.

Artikel 6 (1) Richtlinie 2009/24/EG → Bedingungen für die Dekompilierung
Erlaubt die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität unter bestimmten Bedingungen.

Artikel 6 (2) Richtlinie 2009/24/EG → Beschränkungen der Verwendung gewonnener Informationen
Legt fest, dass die gewonnenen Informationen nur zur Interoperabilität verwendet werden dürfen.

Artikel 6 (3) Richtlinie 2009/24/EG → Schutz der rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers
Stellt sicher, dass die Dekompilierung nicht die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigt.

siehe auch

Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 2 → Rechte und Ausnahmen
Dieses Kapitel beschreibt die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm und die Ausnahmen von diesen Rechten.

urheberrecht/dekompilierung_richtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 11:38 von mfreund