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urheberrecht:bedingungen_fuer_die_dekompilierung

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Bedingungen für die Dekompilierung

Artikel 6 (1) der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt die Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität unter bestimmten Bedingungen.

Artikel 6 (1) Richtlinie 2009/24/EG

Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a und b unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

b) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Buchstabe a genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht, und

c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

siehe auch

Artikel 6 Richtlinie 2009/24/EG → Dekompilierung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Dekompilierung eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten.

urheberrecht/bedingungen_fuer_die_dekompilierung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 11:39 von mfreund