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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:beschraenkungen_der_verwendung_gewonnener_informationen

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Beschränkungen der Verwendung gewonnener Informationen

Artikel 6 (2) der Richtlinie 2009/24/EG legt fest, dass die gewonnenen Informationen nur zur Interoperabilität verwendet werden dürfen.

Artikel 6 (2) Richtlinie 2009/24/EG

Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen

a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;

b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;

c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

siehe auch

Artikel 6 Richtlinie 2009/24/EG → Dekompilierung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Dekompilierung eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten.

urheberrecht/beschraenkungen_der_verwendung_gewonnener_informationen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 11:39 von mfreund