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Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
§ 87a (2) UrhG → Datenbankhersteller
§ 87b UrhG → Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d UrhG → Dauer der Rechte des Datenbankherstellers
§ 87e UrhG → Verträge über die Benutzung einer Datenbank
→ Datenbankschutz für die Elemente einer Landkarte
→ Unabhängige Elemente einer Datenbank
→ Kriterium der wesentlichen Investition
Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.
Gemäß § 87a Abs. 1 UrhG sowie Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG können neben der Sammlung von Werken auch Daten oder andere Elemente geschützt sein. Bei Geodaten und Angaben zu den topografischen Eigenschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten.1)
Das Recht an einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) und das Leistungsschutzrecht an einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.2)
Während sich das Urheberrecht auf das Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Auswahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene Datenbankherstellerrecht die Datenbank im Sinne des § 87a UrhG als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand.3)
Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken um 4) und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf.
Das Gesetz geht entsprechend der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. I 77 S. 20) von einem weiten Datenbankbegriff aus.5)
Anders als der Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG), der daneben bestehen kann6), setzt der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG keine persönliche geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Inhaltlich muss es sich – nur – um eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente (in Abgrenzung zu einem einheitlichen Werk der Musik, Sprach- oder Filmwerk und zur Zusammenstellung bloßer Rohdaten) handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind.7)
Dabei ist unschädlich, wenn bei elektronischen Datenbanken – wie dies in der Natur des Mediums liegt – die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden und erst das elektronische Material (das Abfragesystem) ihre schutzbegründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt.8)
der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG setzt für sich genommen keine – wie auch immer geartete – inhaltliche Veränderung oder Bearbeitung und erst recht keine schöpferische Leistung in Bezug auf die in die Datenbank aufgenommenen Einzelinformationen voraus. Der geschützte Mehrwert der Datenbank besteht in der geordneten Zusammenführung von bereits zuvor anderweitig vorhandenen und weiterhin einzeln abrufbaren Informationen; ob diese Einzeldaten – von ihrer systematischen oder methodischen Anordnung abgesehen – technisch, ihrer Form oder ihrem sachlichen Informationsgehalt nach überprüft, verändert oder aufbereitet worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung.9)
Schutzgegenstand sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen, sondern die Datenbank (mit den für den Betrieb oder die Abfrage erforderlichen Elementen) als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut.10)
Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG beschränkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Datensammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise – etwa in gedruckter Form – zusammengestellt sind.11)
Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten für die Software, mit der die Daten für Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung.12)
Entsprechendes gilt für die Kosten der Überprüfung der von Dritten eingegebenen Daten auf ihre Eignung für Zwecke der Datenbank.13)
→ Datenbankschutz
→ Datenbankhersteller
→ Rechte des Datenbankherstellers
→ Geänderte Datenbank
→ Amtliche Datenbanken
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