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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine Sammlung von unabhängigen Elementen vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird.1)
Es ist davon auszugehen, dass nicht jegliche Minderung des Werts der Information durch die Trennung dazu führt, dass die Daten nicht mehr als unabhängige Elemente anzusehen sind.2)
Der Qualifizierung einer Information als unabhängiges Element steht nicht entgegen, wenn dieses Element das Interesse des Nutzers der Datenbank nicht vollständig, sondern nur teilweise befriedigt.3)
Für die Berücksichtigung der auf eine Gesamtdarstellung, also auf den Zusammenhang der einzelnen Elemente bezogenen Zweckbestimmung des jeweiligen Mediums bei der Bestimmung des Werts eines Elements in inhaltlicher Hinsicht nach der Trennung spricht auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 96/9/EG. Danach fällt die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematographischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/9/EG. Hierdurch sollen solche Teile vom Schutz als Datenbank ausgenommen werden, bei denen die einzelnen Teile ihre Aussage erst im Zusammenhang mit dem Ganzen erhalten.4)
Eine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeit i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzen voraus, daß die Sammlung sich auf einem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist, das es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden.5)
Die einzelnen Elemente eines audiovisuellen, kinematographi-schen, literarischen oder musikalischen Werkes erhalten ihren Wert auch durch die Reihenfolge ihrer Anordnung. Werden sie aus dem Werk herausgelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt.6)
§ 87a (1) S. 1 UrhG → Datenbank
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