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Ob § 5 Abs. 2 UrhG [→Ausnahmen vom Urheberschutz] bei richtlinienkonformer Auslegung auch auf Datenbanken anwendbar ist, ist umstritten.
Auffassung des BGH:
Nach autonomem deutschem Recht wäre die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken, die den Sui-generis-Schutz nach §§ 87a ff. UrhG genießen, entsprechend anzuwenden.
Dagegen 6. Senat des OLG Köln:
§ 5 Abs. 2 UrhG ist bei richtlinienkonformer Auslegung schon im Ansatz nicht auf Datenbanken anwendbar; die dem Datenbankschutz gezogenen Schranken haben in § 87c UrhG eine abschließende Regelung erfahren.1)
Eine entsprechende Vorlagefrage liegt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor: BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZR 261/03 - Sächsischer Ausschreibungsdienst
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