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urheberrecht:ausnahmen_und_unberuehrtheit_bestehender_rechtsvorschriften

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Ausnahmen und Unberührtheit bestehender Rechtsvorschriften

Art. 1 (2) der Richtlinie 2001/29/EG

Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen;

b) über das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums;

c) über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Bereich des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung;

d) über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte;

(e) über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.

siehe auch

Artikel 1 der Richtlinie 2001/29/EG → Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie
Definiert den Anwendungsbereich und die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Abgrenzung gegenüber bestehenden EU-rechtlichen Bestimmungen in speziellen Bereichen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte.

urheberrecht/ausnahmen_und_unberuehrtheit_bestehender_rechtsvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/13 06:21 von mfreund