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Bei rechtlichen Regelungen (§ 5 (1) UrhG) liegt ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist.1)
Auch andere amtliche Werke (§ 5 (2) UrhG), die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, können eine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz rechtfertigen.
→ Amtliche Werke
→ Amtliche Datenbanken
Das Umweltinformationsgesetz liefert keinen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, wenn der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht.
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