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upc:weiteres_verfahren

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Weiteres Verfahren

Regel 156 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Antragsteller aufzufordern, schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Kosten vorzulegen, und gibt der unterlegenen Partei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Regel 156 EPGVO

Der Berichterstatter kann den Antragsteller auffordern, schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Kosten vorzulegen. Die unterlegene Partei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu diesen Nachweisen.

siehe auch

Regel 150 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung
Legt fest, dass eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.

Regel 157 EPGVO → Berufung gegen die Kostenentscheidung
Erlaubt die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß Regel 221.

upc/weiteres_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1