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Regel 143 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher.
Regel 140 gilt entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.
Regel 156 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das weitere Verfahren zur Kostenfestsetzung.
Regel 156.1 EPGVO → Nachweise und Stellungnahme der unterlegenen Partei
Der Berichterstatter kann den Antragsteller auffordern, schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Kosten vorzulegen und gibt der unterlegenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme.
Regel 156.2 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Der Berichterstatter entscheidet schriftlich über die zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten.
Regel 156.3 EPGVO → Zahlungsfrist der Kosten
Die Kosten sind innerhalb der vom Berichterstatter angeordneten Frist zu zahlen.
Innerhalb des Verfahrensrahmens, der das Verfahren für Kostenentscheidungen sowie allgemeiner die allgemeinen Regeln für Anträge an das Gericht regelt, dürfen Parteien keine schriftlichen Stellungnahmen zu gegnerischen Argumenten einseitig ohne ausdrückliche Genehmigung des Gerichts einreichen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die Ermessensbefugnis, den weiteren Austausch schriftlicher Schriftsätze zuzulassen, wenn es dies für angemessen oder notwendig erachtet, um von einer oder jeder Partei vor der Entscheidung zur Sache gehört zu werden.1)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.
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